Für zahlreiche Kinder beginnt nach dem Sommer der Ernst des Lebens. Das ist nicht nur für die angehenden Erstklässler mit vielen neuen Erfahrungen und Herausforderungen verbunden, sondern auch für die Eltern. Welche Regelungen sie beachten müssen, wenn das Kind krank ist, und wann eine Attestpflicht gilt, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Sie klärt außerdem auf, ob eine Befreiung am letzten Schultag vor den Ferien erlaubt ist, um früher in den Urlaub starten zu können.
Nicht nur für Erstklässler, auch für Eltern, die zum ersten Mal eine Einschulung erleben, steht eine spannende Zeit mit neuen Herausforderungen bevor. Klagt der Nachwuchs am Morgen über Unwohlsein, sind sich viele Eltern unsicher, ob das Kind so in die Schule kann. Mit Husten, Schnupfen oder einer Magen-Darm-Erkrankung sollte es auf jeden Fall besser das Bett hüten. „Ist der kleine ABC-Schütze so krank, dass er nicht am Unterricht teilnehmen kann, müssen Eltern die Abwesenheit bei der Schule melden – am besten per Anruf oder E-Mail“, rät Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz-Leistungs-GmbH. „Bei manchen ist dies auch per Online-Formular möglich. Da Schulrecht Ländersache ist, unterscheiden sich die konkreten Regelungen für Krankmeldungen je nach Bundesland.“ Aber auch die Schulen selbst legen häufig bestimmte Vorschriften fest. Eltern sollten sich daher am besten vor der Einschulung darüber informieren, was bei Entschuldigungen gilt.
Manche Schulen verlangen neben der unverzüglichen telefonischen oder Online- Krankmeldung zusätzlich eine schriftliche Entschuldigung. „Bei einigen Schulen ist dies ab dem ersten Tag, bei anderen erst ab einer längeren Abwesenheit nötig“, so Brandl. „Die schriftliche Entschuldigung müssen Eltern dem Kind bei seiner Rückkehr mitgeben oder nach einer festen Anzahl von Tagen der Schule zukommen lassen. Auch hier unterscheiden sich die konkreten Vorgaben von Bundesland zu Bundesland und manche Regionen überlassen die Details den Schulen selbst.
Ebenfalls unterschiedlich geregelt ist eine Attestpflicht. Wann Eltern mit ihrem Kind zum Arzt müssen, ist meist in der Schulordnung festgelegt. In vielen Bundesländern herrscht die Regel, dass Schulen nach einer bestimmten Anzahl von Fehltagen ein Attest verlangen können, aber nicht müssen. „Es ist sogar möglich, dass Schulen nur in bestimmten Fällen individuell ein Attest fordern“, erläutert die ERGO Juristin. „Zum Beispiel, falls begründete Zweifel vorliegen, ob das Kind tatsächlich krank ist.“ Diese Vermutung könnte beispielsweise bestehen, wenn es besonders häufig an Prüfungstagen oder am letzten Schultag vor den Ferien fehlt. „Haben die Lehrkräfte den Verdacht, dass der ABC-Schütze den Unterricht regelmäßig schwänzt, verlangen mache Schulen zudem ein schul- oder amtsärztliches Gutachten“, ergänzt Brandl.
Wer Flüge ein, zwei Tage vor Ferienbeginn bucht, kann häufig bares Geld sparen. Doch dürfen Eltern ihren Kindern einfach erlauben, vom Unterricht fernzubleiben? „In Deutschland herrscht eine Schulpflicht. Eine Beurlaubung ist daher nur aus wichtigen Gründen möglich, zum Beispiel bei Sportwettkämpfen, Beerdigungen oder familiären Feierlichkeiten“, erläutert die Rechtsexpertin von ERGO. Früher in den Urlaub zu fahren, gehört allerdings nicht dazu. Viele Schulordnungen untersagen daher explizit eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Schulferien. „Eltern, die ihr Kind fälschlicherweise krankmelden, verletzen die Schulpflicht und begehen damit eine Ordnungswidrigkeit. Das kann unter Umständen ein Bußgeld nach sich ziehen“, ergänzt Brandl.
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