Auf dem 62. Verkehrsgerichtstag in Goslar (VGT) wurde unter anderem diskutiert, ob Unfallflucht bei Sachschäden zukünftig zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft werden soll.
Eines der Topthemen des diesjährigen Verkehrsgerichtstags war der Umgang mit Unfallflucht bei reinen Sachschäden ohne Personenschaden. Der ACV Automobil-Club Verkehr hatte sich bereits im Vorfeld klar positioniert: Eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit wertete er als falsches Signal, das die Hemmschwelle bei Unfallverursachern, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, weiter senken würde.
Erfreulicherweise hat der VGT diese Sichtweise in seiner Empfehlung bestätigt. Sich nach Unfällen mit Sachschäden innerhalb einer festzulegenden Mindestwartezeit unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, soll demnach weiter strafbar bleiben. Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt. Basierend auf dieser grundsätzlichen Entscheidung ist der für das Thema zuständige Arbeitskreis V jedoch der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte.
Angesichts der Komplexität der bisherigen Vorschrift seien Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert. Es wird deshalb empfohlen, diese Vorschrift im Hinblick auf Rechte und Pflichten verständlicher und praxistauglicher zu formulieren. Mit der Einrichtung einer zentralen und neutralen Meldestelle schlägt der Verkehrsgerichtstag einen konkreten Lösungsansatz vor. Über diese könnten Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen am Unfallort bzw. zur nachträglichen Mitwirkungspflicht nachkommen und die zur Schadensregulierung notwendigen Angaben hinterlassen.
Die Einrichtung einer solchen digitalen Meldestelle hatte der ACV im Vorfeld ebenfalls gefordert, dementsprechend begrüßt der Club auch diese Empfehlung des Verkehrsgerichtstags. Aus Sicht des ACV könnte eine solche Plattform zukünftig dazu beitragen, die Rechte der Geschädigten und ihren Anspruch auf Entschädigung zu stärken.
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