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Umsetzung eines  betrieblichen Gesundheitsmanagements im Hinblick auf  §3 Nr. 34 EStG
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  • 14. Oktober 2020

Umsetzung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements im Hinblick auf §3 Nr. 34 EStG

Von Ralf Klein | FRTG Group

Was vom Finanzamt gefördert wird und was nicht!

Seit vielen Jahren gibt es die Steuerbefreiung bei arbeitgeberseitiger Gesundheitsvorsorge im Lohnsteuer- und Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr. 34 EStG). Da dort jedoch vieles noch unklar ist, hat die OFD Karlsruhe eine sehr ausführliche Arbeitshilfe veröffentlicht (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 21.7.2020, S 2342/135-St 142, DStR 2020, 2073).

Die Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit arbeitgebergeförderter Präventions- und betrieblicher Gesundheitsförderungsleistungen ist §3 Nr.34 EStG. Darauf verweist die FRTG Essen.

Danach fallen unter die Steuerbefreiung

  • Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, welche zertifiziert sind ( §20 Abs. 2S.2 SGB V) 
  • Gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben, die den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegten Kriterien entsprechen ( §§ 20 Abs. 2 S2, 20 b SGB V)

Prävention im Einzelnen

Welche Präventionsmaßnahmen sind von der Einkommenssteuer befreit (§ 3 Nr. 34 EStG)?

Die Steuerfreiheit umfasst neben den Leistungen für verhaltensbezogene Prävention auch nicht zertifizierte Leistungen, wenn diese den Anforderungen der $$ 20 und 20b SGB V genügen oder die Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung   hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Ziel dem Handlungsfeld der Krankenkassen des GKV-Leitfaden Prävention entsprechen.   

Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen

Die Zertifizierung von Leistungen zur Prävention erfolgt durch Krankenkassen oder im Rahmen einer Kooperationsgemeinschaft über die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ (Dienstleister Team Gesundheit GmbH).

Sollte der Arbeitnehmer selbst in finanzielle Vorleistung getreten sein, kann er bei seinem Arbeitgeber( unter Vorlage der Teilnahmebescheinigung) eine Arbeitgeberförderung beantragen.

Das Zertifikat, die Teilnahmebescheinigung und ggf. der Antrag auf Arbeitgeberförderung sind im Lohnkonto abzulegen.

Zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers

Dazu zählen verhaltensbezogene Leistungen des Arbeitsgebers durch eine Krankenkasse oder einem beauftragten, zertifizierten Dritten.

Die Steuerbefreiung umfasst auch Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Fitness-Studios, wenn die Teilnahme an dem zertifizierten Kurs zwingend eine Mitgliedschaft voraussetzt, die Kosten der Kurse über die Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch eine Bescheinigung nachgewiesen  werden.

Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers

Damit nicht zertifizierte Präventionskurse steuerfrei sind, müssen sowohl Kurs als auch Qualifikation des Kursleiters den Anforderungen der §§ 20 und 20 b SGB V genügen.

Der Präventionskurs genügt dann den Anforderungen, wenn er inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept (z.B. Kurs „ Rücken-Fit) identisch ist. Der Kursleiter hat dieses schriftlich zu bestätigen. 

Welche Leistungen werden von der Steuerbefreiung erfasst?

Die Steuerfreiheit gilt für nachstehende Leistungen im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil:

  • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung
  • Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigung
  • Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
  • Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb 

Diese Leistungen können sowohl in Gruppen oder auch als Einzelberatung erbracht werden.

Welche Leistungen sind nicht steuerfrei?

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen 

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios oder vergleichbaren Einrichtungen (Ausnahme siehe  Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers)
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen
  • Physiotherapeutische Behandlungen
  • Massagen
  • Aufwendungen für Sport-und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen
  • Zuschüsse zur Kantinenverpflegung

Leistungen des Arbeitsgebers in eigenbetrieblichem Interesse

Losgelöst von der Regelung des § 3 Nr.34 EStG, und damit nicht als Arbeitslohn anzusehen sind

  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen 
  • Aufwendungen für Sport –und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und baulichen Maßnahmen ( betriebseigener Fitnessraum)
  • Förderung von Mannschaftssportarten ( z.B. Betriebssportgemeinschaften)
  • Arbeitsplatzausstattungen, z.B. höhenverstellbarer Schreibtisch 

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten Betrieben in der betrieblichen Gesundheitsförderung Unterstützung an (zeitlich befristet). Die möglichen Leistungen  von Krankenkassen werden im GKV- Leitfaden   Prävention des GKV Spitzenverbandes beschrieben. Gerne steht auch der Autor ihnen beratend zur Seite. 


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