Will man einmal ernsthaft und abseits jeglicher Verschwörungstheorien, Corona-Leugnung und Immunisierungskritikern überprüfen, inwieweit sich in Deutschland eine allgemeine Impfpflicht tatsächlich verfassungsgemäß umsetzen lassen könnte, bemüht man am besten die Abwägung zwischen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Anspruch eines Jeden auf körperliche Unversehrtheit, Integrität und persönliche Freiheit auf der einen Seite – und stellt Artikel 20 des Grundgesetzes mit dem Auftrag des Staates zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und des Gesundheitsschutzes andererseits gegenüber.
In einfachen Rechtsschemata lässt sich dann annähernd systematisch beurteilen, ob die Anforderungen eines Rechtsstaates an einen derart massiven Eingriff in die Grund- und Bürgerrechte wie bei einer allgemeinen Impfpflicht erfüllt sind. Da ist in Punkt 1 zu hinterfragen, ob mit der gesetzlichen Maßnahme das beabsichtigte Ziel erreicht werden kann. Hier kann man sicherlich davon ausgehen, dass die Impfpflicht derzeitig als eine von mehreren möglichen Maßnahmen durchgreifend genug ist, um den öffentlichen Schutz aller Bevölkerungsteile vor einer Infektion und die Absicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge durch Immunisierung des Personals in den sensiblen Strukturen zu gewährleisten.
Doch bereits beim zweiten Punkt muss man hellhörig werden: Ist die allgemeine tatsächlich alternativlos und damit das einzige Mittel, um dem Ansinnen der Vermeidung einer Durchseuchung entsprechen zu können? Die deutlich steigenden Zahlen an verabreichten Impfdosen in den vergangenen zwei Monaten machen sehr deutlich, wonach Immunisierungen bis zu 1 Million Vakzine täglich (und damit dem technisch und organisatorisch Machbarem) erreicht werden konnten, ohne die Menschen zur Impfung zu verpflichten. Insofern stellt sich die berechtigte Frage, ob nicht auch eine verstärkte Impfaufklärung ein probates Werkzeug sein kann, um die Dynamik beim Impfen aufrechtzuerhalten – und damit ein äquivalenter Ansatz sein kann, ohne eine drastische Maßnahme wie die Impfpflicht verhängen zu müssen.
Besonders ausschlaggebend ist für mich allerdings die dritte Notwendigkeit: Die allgemeine Impfpflicht müsste dem verfassungsrechtlichen und einem Rechtsstaat zugrundeliegenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Ob sie dies aber kann, daran habe ich meine entscheidenden Sorgen. Denn die Maßnahme steht nur dann im Verhältnis, wenn sie im augenblicklichen Moment zwingend erscheint, um eine etwaige Notlage abzuwenden. Zwar erleben wir massiv steigenden Inzidenzen, gleichsam beobachten wir eine stetig rückläufige Hospitalisierungsrate. Und auch die Studienlage ist zumindest derart konsistent, dass möglicherweise sogar die Aussage zulässig sein kann, wonach die momentanen Virusvarianten auch generell zu einem milderen Krankheitsverlauf führen und damit nicht nur die kritische Infrastruktur entlasten können, sondern auch die Sterberate senken, weil gleichzeitig ein weiteres Instrument zur Bekämpfung schwerer Erkrankungen – nämlich die alsbald einsetzbaren Arzneimittel gegen Covid-19 – zur Verfügung stehen wird. Daran rütteln auch die sprunghaften Aussagen des Bundesgesundheitsministers nicht, der sich jeden Tag auf eine andere Studie stützt.
Gleichsam kann auch das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus 08.04.2021 (Az.: 47621/13), das eine nationale Impfpflicht für eine 9-fach-Impfung von Kindern in Tschechien gegen verschiedene Krankheitsbilder als zulässig erklärt und damit den Gedanken der Gesundheitsvorsorge dem persönlichen Freiheitsrecht übergeordnet hat. Allerdings lässt sich die Entscheidung nicht pauschal auf eine SARS-CoV-2-Immunisierung für alle in Deutschland übertragen, weil das Gericht lediglich unterhalb einer Impfpflicht angesiedelte Maßnahmen als prinzipiell mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen angesehen hat. Für eine Impfpflicht gelten besondere Voraussetzungen, die sicherlich anhand der jeweiligen epidemischen Lage, dem abseits einer Verpflichtung liegenden Gestaltungsspielraum einer Regierung zum Umgang mit Seuchen und dem Zweck einer solchen Intervention zu bemessen ist. Insofern gilt für mich zusammenfassend derweil sehr klar: Ob die allgemeine Impfpflicht unter der derzeitigen Gemengelage den Ansprüchen eines Verfassungsstaates genügt, möchte ich in arge Skepsis ziehen und denke dabei auch daran, dass sie stets eine „Ultima Ratio“ bleiben muss, für die momentan nach meiner Auffassung genügend Ausweichpläne existieren, die noch nicht hinreichend ausgeschöpft wurden. Im deutschen Recht gilt, dass im Zweifel der Angeklagte profitiert. Insofern muss aktuell die Freiheit als Gewinner hervorgehen.
Kloster Corvey war mit das größte Kloster hier im Hochstift. Beeindruckend ist, wie schon im vorletzten Jahrtausend mit dem Aufbau begonnen wurde.
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