Paderborn - Glitzernde Tannenbäume schmücken die Innenstädte, Glühweinduft hängt in der Luft, mannshohe Schneemänner und Nikoläuse hüten aufwändig dekorierte Schaufenster und aus dem Radio ertönen Weihnachtlieder. Die Vorfreude auf das schönste aller Feste steigt. Am liebsten möchte man sich diese Stimmung überall hinholen – auch in das eigene Fahrzeug. Doch sind Lichterketten und Tannenbäume auf dem Armaturenbrett oder andere festliche Deko am Auto erlaubt? Michael Schlüting, Leiter der TÜV NORD Station Paderborn, erklärt was hierbei zu beachten ist.
Denn alles, was außerhalb der zulässigen Beleuchtung blinkt und schimmert, kann andere Verkehrsteilnehmende ablenken und Unfälle verursachen.
Licht ins Dunkel bringt Paragraf 49a der StVZO: Dieser besagt, dass alles, was außerhalb der zulässigen Beleuchtung blinkt und schimmert, verboten ist. Verstöße werden mit Bußgeldern und Punkten in Flensburg geahndet, zudem ist das Fahrzeug unvorschriftsmäßig und es kann passieren, dass neben der Betriebserlaubnis auch der Versicherungsschutz erlischt. Und auch die Prüferinnen und Prüfer dürfen blinkende Lichterketten bei der Hauptuntersuchung nicht akzeptieren und händigen keine neue Plakette aus – auch nicht in der Adventszeit. Weihnachtsfans können dennoch aufatmen: Ganz verboten sind festliche Leuchtelemente nicht. „Allerdings müssen diese während der Fahrt ausgeschaltet sein. Das Licht erhöht das Unfallrisiko, da es andere Verkehrsteilnehmende ablenken kann. Zudem beeinflusst die zusätzliche Beleuchtung im Innenraum die Sicht der Fahrenden, da es zur Blendung kommen kann und sich außerdem die Augen nicht vernünftig an die Dunkelheit gewöhnen. Fußgänger, Fahrräder oder auch der Tacho hinterm Lenkrad können so schnell übersehen werden“, weiß Schlüting.
Festliche Aufkleber und Verzierungen aus Sprühschnee Jeder kennt sie, viele lieben sie: festliche Fensteraufkleber und weihnachtliche Gemälde aus Kunstschnee. Auch die Scheiben in Pkw und Lkw bieten ordentlich Platz für solche Bilder. Jedoch gibt es einiges zu beachten: Autoscheiben bestehen aus einem speziellen Sicherheitsglas, das bei Bruch in winzige, ungefährliche Splitter zerfällt. Diese Funktion darf nicht beeinträchtigt werden. Die Bauartgenehmigung der Sticker legt fest, ob diese innen oder außen aufgeklebt werden. Wichtig ist, dass die Sicht durch den Rückspiegel stets freibleibt, sofern keine zwei Außenspiegel am Auto befestigt, sind“, unterstreicht der Stationsleiter. An der Windschutzscheibe sowie den vorderen Seitenscheiben vor der B-Säule muss ganz auf festliche Sticker und Sprühschnee verzichtet werden. Auch die Fahrzeugbeleuchtung, Spiegel und Kennzeichen dürfen selbstverständlich nicht beklebt werden.
Die Bescherung ist nur noch wenige Tage entfernt und der Geschenkemarathon geht in den Endspurt. Leuchtende Accessoires und andere Anbauten stehen bei vielen Tuning-Fans auf der Wunschliste ganz oben. Damit die festliche Stimmung am Heiligen Abend nicht kippt, sollte sich am besten im Vorfeld darüber informiert werden, ob die Tuningteile der StVZO entsprechen; dies ergibt sich aus dem amtlichen Prüfzeugnis, welches jedem Tuning-Teil beiliegen muss. Denn auch hier steht die Verkehrssicherheit an erster Stelle und nicht alles, was das Fahrzeug aufpeppt, ist tatsächlich erlaubt. Einige An- und Umbauten müssen durch amtlich anerkannte Sachverständige begutachtet werden. Dies lässt sich im ersten Schritt im amtlichen Prüfzeugnis zum jeweiligen Teil erkennen. Hier findet man geltende Beschränkungen und Verpflichtungen. „Besteht dennoch Unsicherheit oder sind größere Veränderungen am Kfz geplant, stehen wir an unseren TÜV NORD Stationen gerne mit Rat zur Seite“, sagt der Stationsleiter.
Mehr Informationen rund um zulässige Beleuchtungseinrichtungen gibt es hier: www.tuev-nord.de/beleuchtung-an-fahrzeugen
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