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Oben hui, unten pfui? – Wie Mieter den Keller nutzen dürfen
Kellerraum © anela / iStock.com
  • 07. September 2022

Oben hui, unten pfui? – Wie Mieter den Keller nutzen dürfen

Von Carolin Hirth | HARTZKOM PR

Über die Jahre sammelt sich in den meisten Kellern viel Krempel an: alte Kleidung, Campingausrüstung, Zeitschriften, Werkzeug, Möbel, Weihnachtsdeko, Elektrogeräte und Sperrmüll. Häufig wissen Mieter jedoch nicht, dass es auch für die Kellernutzung Regeln gibt. Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung, informiert, an welche Vorgaben sich Mieter halten müssen. Die Gegenstände, die aus Sicherheitsgründen keinesfalls im Keller gelagert werden dürfen, kennt Romy Schmidt, Schadenexpertin der IDEAL Versicherung. Außerdem beantwortet sie die Frage, ob Wertsachen im Keller gut aufgehoben sind.

Gemeinschaftsräume im Keller, etwa ein Trockenraum, stehen allen Mietern zur Verfügung und können nach Belieben genutzt werden – auch wenn dies nicht explizit im Mietvertrag steht. „Der Vermieter hat allerdings die Möglichkeit, in einer Nutzungsordnung Regeln für diese Räume festzulegen“, erläutert Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung.

Beispielsweise kann er Vorgaben machen, wann Mieter ihre Wäsche waschen oder wo sie ihre Fahrräder abstellen dürfen. „Gegenstände hier zu lagern ist allerdings ohne ausdrückliche Erlaubnis tabu. Ebenso wie das Abstellen von Kartons, Sperrmüll oder ausgedienten Fahrrädern “, ergänzt Müller. Übrigens: Auch im Keller müssen sich Mieter an die Hausordnung halten und beispielsweise die Ruhezeiten berücksichtigen.

Mieter haben keinen Anspruch auf einen eigenen Keller zu ihrer Wohnung – es sei denn, dies wurde mündlich oder schriftlich im Mietvertrag vereinbart. „Dann darf der Vermieter das Kellerabteil auch nicht unabhängig von der Wohnung kündigen“, weiß der IDEAL-Rechtsexperte. Bei der Zuteilung ihres Abteils haben Mieter allerdings kein Mitspracherecht: Der Vermieter bestimmt, wer welchen Kellerraum bekommt. Möchten zwei Mietparteien ihre Keller tauschen, müssen sie den Vermieter um Erlaubnis fragen.

Was für den Wohngebrauch genutzt werden kann, darf ins Kellerabteil. Auch die Aufbewahrung von Lebensmittelvorräten im Keller bietet sich aufgrund der kühlen Temperatur an. „Mieter sollten allerdings darauf achten, dass alles gut verschlossen ist und weder Ungeziefer noch Ratten angelockt werden können“, informiert Müller. Vorsicht ist außerdem bei leichtentzündlichen Stoffen, etwa Treibstoffen wie Benzin, alten Lacken und Farben mit Lösungsmitteln oder auch Desinfektionsmitteln geboten. „Wegen der hohen Brandgefahr ist der Keller kein geeigneter Ort für eine dauerhafte Lagerung“, informiert Romy Schmidt, Schadenexpertin der IDEAL Versicherung. Häufig ist das Aufbewahren solcher Gegenstände im Keller bereits in der Hausordnung untersagt. Ansonsten gilt für brennbare Flüssigkeiten eine Höchstmenge von 20 Litern für den Keller. „Druck- und Flüssiggasbehälter oder hochdosierte Schädlingsbekämpfungsmittel sind immer verboten“, fügt Müller hinzu. Möchten Mieter ihr Motorrad, Moped, den Roller oder auch gewerbliche Güter im Keller abstellen, benötigen sie das Einverständnis des Vermieters.

Wertvolle Gegenstände wie Gemälde und andere Kunstwerke, Briefmarken- und Münzsammlungen, Pelze, besondere Teppiche, Schmuck, Geld und Sparbücher gehören generell nicht in den Keller. „Durch Holz- oder Metallabtrennungen sichtbare Gegenstände sind eine leichte Beute für Einbrecher“, weiß die Schaden-Expertin der IDEAL Versicherung. Solche „einsehbaren“ Kellerabteile sollten mit einem guten Vorhängeschloss gesichert sein und zusätzlich mit einem Sichtschutz – beispielsweise in Form von Stoffverkleidungen oder Platten – vor ungewollten Blicken geschützt werden.


Ressort: Hochstift

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