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Wenn Abtreibungen zum Normalfall werden: Von der Freiheit zur Beliebigkeit…
Dennis Riehle
  • 25. Juni 2022

Wenn Abtreibungen zum Normalfall werden: Von der Freiheit zur Beliebigkeit…

Von Dennis Riehle | Konstanz

Ja, man mag mich als rückschrittig, konservativ und aus der Zeit gefallen betrachten. Doch nach der Entscheidung des Deutschen Bundestages für eine Freigabe von Werbung für Schwangerschaftsabbrüche kann ich die Feierstimmung unter linken Teilen der Bevölkerung nur schwerlich nachvollziehen. Wenngleich ich mit der Abschaffung des § 219a des Strafgesetzbuches noch keinen Dammbruch erkenne, geht die Debatte dennoch in eine falsche Richtung. Nahezu schon inflationär wurde dieser Tage die „ungewollte Schwangerschaft“ ins Feld geführt, bei der Frauen aufgrund ihrer sexuellen Selbstbestimmung das Recht auf Zugang zu Informationen für eine Abtreibung haben müssten. Nun können die Grenzen zwischen profitorientierter Werbung und sachlicher Darlegung von Details über das Angebot eines Schwangerschaftsabbruchs durch einen Arzt fließend sein.

Es ist sicherlich zu begrüßen, wenn eine Frau in einer tatsächlichen Notlage auf fachkundiges Wissen zurückgreifen kann, statt sich möglicherweise vielleicht im Ausland über Abtreibungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wird mit der parallel zur Abschaffung des Werbeverbots implementierten Regelung der Möglichkeiten neutraler Information über solche Eingriffe in der Heilmittel-Werbegesetz-Ordnung ein gewisser Rahmen geschaffen, was den Medizinern erlaubt sein soll – und wann sie Grenzen zu einem etwaigen Eigennutz deutlich überschreiten. Gleichzeitig wird durch die Neuregelung allerdings auch in das bisherige Gebot, wonach Beratung über die Abtreibung durch unabhängige Stellen erfolgen soll, welche nicht in den eigentlichen Schwangerschaftsabbruch involviert sind, sehr deutlich eingegriffen. Denn vor allem die Linie zwischen Beratung und Information lässt sich noch weniger gut trennen als jene zur offenkundigen Vermarktung von Abtreibungs-Eingriffen durch Ärzte.

In aller Diskussion kam eine Frage zu kurz – auch wenn jeder Redner in der Bundestagssitzung versuchte, sie irgendwie zu streifen: Mit der Aufhebung von Paragraf 219a sei eben gerade keine Aussage über die prinzipielle Strafbarkeit der Abtreibung getroffen worden. Sie bleibt auch weiterhin im Strafgesetzbuch als unzulässige Handlung erhalten und lediglich bei der Einhaltung von Auflagen – wie der Beratungspflicht und der zwingenden Fristen – auch fortan straffrei. Allerdings ist selbst dies nicht in Stein gemeißelt, denn die Abtreibungsbefürworter aus Linkspartei, Grünen und SPD planen offenbar, selbst sie zu kippen. Dass mit der Abschaffung des Werbeverbots ein Beitrag für den Lebensschutz geleistet worden sein soll, kann ich nicht erkennen – ganz im Gegenteil. Stattdessen ist dieser erste Schritt eine Ebnung für die weitere Liberalisierung des Abtreibungsrechts in Deutschland. Und auch in den Aussagen der allermeisten Redebeiträge im Parlament wurde deutlich, dass die überwiegende Anzahl von Abgeordneten die Selbstbestimmung der Frau über ihren eigenen Körper prinzipiell höher ansiedelt als das Recht des ungeborenen Lebens. Dabei sind die entsprechenden Urteile des Bundesverfassungsgerichts einschlägig. Auch das heranwachsende Kind im Bauch der Mutter hat bereits Ansprüche. Sie stehen dem Rechtsgut der Persönlichkeitsrechte von Frauen gegenüber.

Beratungsorganisationen, die zumeist der feministischen und linksorientierten Meinung folgen, weisen insbesondere darauf hin, dass das Recht zu einer Abtreibung für jede Frau, die ungewollt schwanger geworden ist, zum Grundrecht über die persönliche Selbstbestimmung gehört. Sie verschweigen dabei stets die verfassungsrechtlich gebotenen Anrechte des noch nicht geborenen Lebens und nehmen hierfür eine merkwürdig einseitige Folgenabwägung vor. Grundsätzlich stellt sich die Frage: Was ist eine ungewollte Schwangerschaft? Und obliegt es einer mündigen Frau, die für sich Rechte auf den eigenen Körper beansprucht und in die Waagschale wirft, nicht dann auch gleichzeitig, bei dem Willen, nicht schwanger werden zu wollen, alle nötigen Maßnahmen zu unternehmen und Prävention zu leisten, damit in einer modernen Welt eine Schwangerschaft gar nicht erst eintritt? Von einer derart selbstüberzeugten Frau, wie sie von feministischen Fürsprechern gezeichnet wird, muss man eine derartige Eigenverantwortung abverlangen können. Denn in einem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat gehört es eben auch zur Wahrheit dazu, dass die einseitige Inanspruchnahme von Rechten für die eigene Person unzulässig und gleichsam illegitim ist, weil ihr stets auch Ansprüche der Gegenseite zuwiderlaufen. Daher ist die Frau zur Wahrnehmung ihrer Selbstbestimmung über den Körper eben auch dazu verpflichtet, alle Mittel zu ergreifen, eine Schwangerschaft zu unterbinden – wenn sie nicht gewollt ist. Dies kann gerade heute,  im 21. Jahrhundert, in unseren Breiten von jeder Frau abverlangt werden. Denn es sind diverse Verhütungsmethoden zugänglich und können von jeder Frau weitgehend barrierefrei genutzt werden. Der Vorwand, dass die Kosten vieler dieser Möglichkeiten von der Frau selbst getragen werden müssten und bei Menschen mit geringem Einkommen oder dem Bezug von Transferleistungen nicht erschwinglich seien, kann dabei als Argument nicht herangezogen werden.

Denn in sämtlichen Formen der Grundsicherung ist eine vertretbare Summe für die Bezahlung solcher Verhütungswege eingepreist. Das Problem liegt viel eher an einer ganz anderen Stelle: Das Sexualleben vieler westlicher Bürger hat sich in der jüngeren Gegenwart derart verändert, dass es allein aufgrund der wechselnden Partnerkontakte und einer gesteigerten Zahl an oftmals auf reinen Spaß und Lust degradierten Begegnungen des Geschlechtsverkehrs immer öfter zu „ungewollten Schwangerschaften“ kommt. Es ist unbestritten: Wenn tatsächliche Gründe vorliegen, dass die Frau nicht für eine eingetretene Schwangerschaft verantwortlich ist (beispielsweise beim Versagen der Verhütungsmethode) oder sie gar gegen ihren Willen zustande kam (Vergewaltigung), muss eine Abtreibung selbstverständlich möglich sein. Grundsätzlich sollten wir anstelle von Lockerungen im Abtreibungsrecht viel eher gesellschaftlich kritisch hinterfragen, inwieweit das penetrante Rufen nach einem einfacheren Zugang zum Schwangerschaftsabbruch mit einem veränderten Verständnis von Sexualität in Verbindung steht. Kämen wir zurück vom One-Night-Stand und Seitensprung zur Auslebung eines respektvollen, überlegten und dabei seine Folgen bedenkenden Geschlechtsakts als Ausdruck des vertrauensvollen Verhältnisses zweier Menschen, die sich nicht nur der Begierde verschrieben haben, würde sich die Zahl der „ungewollten“ Schwangerschaften drastisch reduzieren – und die Notwendigkeit von gelockerten Abtreibungsregeln wäre obsolet.

Es ist überaus bedenklich, dass Freiheit in unserer Neuzeit oftmals mit Beliebigkeit verwechselt wird. Wo Normen und Werte preisgegeben und die Einhaltung von Konventionen des verantwortlichen Miteinanders als mittelalterlich zurückgewiesen werden, entsteht das Klima einer einseitigen Anspruchshaltung, welche zwangsläufig nur noch das „Ich“ im Blick hat. Frauen haben dabei aber eben nicht nur ein Recht auf Selbstbestimmung, sondern die Pflicht zu einer angemessenen und zumutbaren Eigenverantwortung im Fokus auf das, was sie durch das persönliche Verhalten auslösen. Es ist nämlich keinesfalls ein Spiel, beliebig schwanger zu werden, weil man ständig darauf vertrauen kann, „es“ im Zweifel ja „wegmachen“ zu können. Die Degradierung des werdenden Lebens in dieser Form ist ein Schlag für jegliche Ethik, die sich einer zukunftsfähigen Menschheit verschrieben hat. Wenn nun das Verbot von Werbung für Schwangerschaftsabbrüche wegfällt, ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, dass sich Frauen, die tatsächlich ungewollt schwanger wurden, seriöser als bisher über Möglichkeiten der Abtreibung informieren können. Dennoch hätte der Gesetzgeber klarere Pflöcke einhauen müssen, um nicht den Eindruck zu wecken, wonach mit diesem Schritt der Schwangerschaftsabbruch zunehmend normalisiert werden soll. Während der Bundestag nur wenige Stunden nach Aufhebung des § 219a deutlich machte, dass assistierter Suizid keinesfalls zur Gewohnheit in Deutschland werden darf, habe ich eine gleichlautende Feststellung in Hinsicht auf den Schwangerschaftsabbruch in den allermeisten Wortbeiträgen der Abgeordneten vermisst. Auch die Frage, wie man selbst Frauen bei einer ungewollten Schwangerschaft derart gut unterstützen kann, dass sie sich aus freien Stücken für das Kind entscheiden, wurde angesichts des Ausmaßes der Parlamentsdebatte viel zu oberflächlich besprochen. Wir brauchen endlich mehr Hilfsangebote für Frauen und Familien in sozialen und wirtschaftlichen Notlagen oder Perspektivlosigkeit, die ihnen verdeutlichen: Die Gesellschaft steht hinter ihnen und tut alles, um sie vor und nach der Geburt des Nachwuchses zu begleiten und von Lasten zu befreien. Ein klares Bekenntnis zum Leben braucht es nicht nur bei der Sterbehilfe, sondern auch am Beginn des Daseins.


Ressort: Hochstift

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